Veröffentlicht am 28. Mai 2026
Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ist nur für Personen möglich, die das Schweizer Bürgerrecht zuvor besessen, aufgrund von Verwirkung, Entlassung oder, bei Frauen, durch Heirat mit einem ausländischen Staatsangehörigen (Eheschliessungen vor 1992) aber verloren haben.
Sie haben das Schweizer Bürgerrecht verloren und möchten es wiedererlangen. Informationen über die Wiedereinbürgerung und die allgemeinen Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Für Gesuche, die im Ausland bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden, ist das SEM zuständig.
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) kann ein Gesuch stellen, wer im Ausland lebt oder gelebt hat und folgende Bedingungen erfüllt:
- seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt;
- mit der Schweiz eng verbunden ist.
Die gesuchstellende Person ist gemäss Artikel 11 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie:
- sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Zudem erfordert eine erleichterte Einbürgerung, dass die gesuchstellende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt, die Integration der Familienmitglieder fördert und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Über Gesuche um erleichterte Einbürgerung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenden Sie sich für die entsprechenden Formulare und Informationen an die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Schweizer Vertretung.
Für die Behandlung von Gesuchen, die im Ausland bei einer Schweizer Vertretung eingereicht werden, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Das Einbürgerungsverfahren bei der für den Wohnort im Ausland zuständigen Schweizer Vertretung läuft in der Regel wie folgt ab:
- Die gesuchstellende Person reicht bei der zuständigen Vertretung die Gesuchsunterlagen ein, die sich aus den vollständig ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Formularen sowie den erforderlichen Beilagen zusammensetzen.
- Bei der Einreichung leistet die gesuchstellende Person einen Kostenvorschuss für die Behandlung des Gesuchs – siehe Rubrik «Gebühren».
- Die Vertretung lädt die gesuchstellende Person zu einem persönlichen Gespräch ein, in dem sie unter anderem die enge Verbundenheit mit der Schweiz und die anderen erforderlichen Voraussetzungen prüft.
- Die Vertretung leitet die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Erhebungsbericht an das SEM weiter.
- Das SEM entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Verfügung, gegen die gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz Beschwerde erhoben werden kann.
- Die Vertretung teilt der gesuchstellenden Person den Entscheid des SEM mit.
- Sie reichen die Gesuchsunterlagen, die sich aus den vollständig ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Formularen sowie den erforderlichen Beilagen zusammensetzen, bei der zuständigen Vertretung ein.
- Sie leisten einen Kostenvorschuss für die Behandlung Ihres Gesuchs (siehe Rubrik «Gebühren»).
- Die Vertretung lädt Sie zu einem persönlichen Gespräch ein, bei dem sie unter anderem die enge Verbundenheit mit der Schweiz und die anderen erforderlichen Voraussetzungen prüft.
- Die Vertretung leitet die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Bericht an das SEM weiter.
- Das SEM entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Verfügung, gegen die gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz Beschwerde erhoben werden kann.
- Der Entscheid des SEM wird Ihnen zugestellt.
- Bei Bedarf können Sie Schweizer Ausweispapiere bestellen.
Ihre minderjährigen Kinder werden in das Gesuch einbezogen, wenn sie:
- unter Ihrer elterlichen Sorge stehen;
- mit Ihnen zusammenleben;
- der Wiedereinbürgerung schriftlich zugestimmt haben, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind;
- im Gesuchformular ausdrücklich aufgeführt wurden (oder wenn das SEM noch vor seiner Entscheidung darüber informiert wurde).
Auf Anfrage stellt Ihnen die Schweizer Vertretung die folgenden Dokumente zu, die Sie in einer Schweizer Amtssprache ausfüllen, datieren und unterschrieben retournieren:
- Formular «Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 27 Abs. 1 BüG»
- Informationsblatt zu Art. 27 Abs. 1 BüG
- Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Ermächtigung zum Einholen von Auskünften
- Fragebogen zur engen Verbundenheit mit der Schweiz
- Liste der erforderlichen Unterlagen für das Gesuch nach Art. 27 Abs. 1 BüG
Ausserdem sind folgende Dokumente, u. a. über das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vorzulegen (die Vertretung informiert darüber, welche Dokumente im Wohnsitzland im Ausland ausgestellt werden können):
- Strafregisterauszug
- Betreibungsregisterauszug
- Steuerbescheinigung
- Bestätigung über Bezug oder Nichtbezug von Sozialhilfe
- bei Minderjährigen: Bestätigung über Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gesetzesverstössen
Hinweis
- Nicht vollständig in einer Schweizer Amtssprache ausgefüllte, datierte und unterzeichnete oder unleserliche Unterlagen werden zurückgeschickt.
- Die Originale der erforderlichen ausländischen Urkunden dürfen nicht älter als drei Monate sein (Personenstandsurkunden nicht älter als sechs Monate) und müssen von der zuständigen ausländischen Behörde beglaubigt werden.
- Unterlagen, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sind, müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache begleitet sein.
Ausländische Personenstandsurkunden, die noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister registriert sind, können zusammen mit dem Gesuch um Wiedereinbürgerung eingereicht werden.
Die Originale der ausländischen Urkunden dürfen nicht älter als sechs Monate sein und müssen von der zuständigen ausländischen Behörde beglaubigt werden.
Unterlagen, die nicht in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sind, müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache begleitet sein.
Die zuständigen Zivilstandsbehörden in der Schweiz können die Gebühren für ihre zivilstandsamtlichen Tätigkeiten (Überprüfung ausländischer Dokumente im Hinblick auf die Aufnahme der Personenstandsdaten ins schweizerische Personenstandsregister) gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) separat in Rechnung stellen und via die Schweizer Vertretung einkassieren lassen.
Bei Bedarf können Schweizer Personenstandsurkunden (z. B. Schweizer Familienausweis) bei der zuständigen Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestellt werden. Die Adressen der zuständigen Zivilstandsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz (BJ): Zuständigkeiten und Behörden
Bei Zahlung eines Kostenvorschusses können Sie Schweizer Personenstandsurkunden auch über Ihre Vertretung bestellen.
Nachdem die Vertretung Ihre Gesuchsunterlagen erhalten hat, vereinbart sie mit Ihnen einen Termin für ein persönliches Gespräch, das grundsätzlich in einer Schweizer Amtssprache geführt wird.
Dazu werden Sie eingeladen, in Begleitung allfälliger minderjähriger Kinder ab zwölf Jahren, die ins Gesuch einbezogen sind, persönlich bei der Vertretung vorzusprechen.
Während des persönlichen Gesprächs mit der gesuchstellenden Person (mit den minderjährigen Kindern ab zwölf Jahren, die im Gesuch einbezogen sind, findet ein separates Gespräch statt) werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
- enge Verbundenheit mit der Schweiz, d. h. insbesondere
- regelmässige Aufenthalte in der Schweiz (mindestens drei Aufenthalte von je mindestens fünf Tagen in den letzten sechs Jahren);
- Kenntnisse einer Schweizer Landessprache;
- allgemeine Kenntnisse der Schweiz (Geografie, Geschichte, Politik, Gesellschaft usw.) – siehe Rubrik «Links» für nützliche Links zur Vorbereitung auf das persönliche Gespräch;
- Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern;
- Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz;
- Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz;
- Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- Respektierung der Werte der Schweizerischen Bundesverfassung;
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
- Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen, d. h. insbesondere
- Erlernen einer Schweizer Landessprache;
- Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Wohnsitzland;
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
- enge Verbundenheit mit der Schweiz, d. h. insbesondere
Die Schweizer Vertretung übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 22 BüV).
Das SEM entscheidet in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Gesuchsunterlagen und des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Vertretung über Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung (Art. 23 BüV).
Die zuständige Schweizer Vertretung ist über allfällige Adress- oder Zivilstandsänderungen (Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt, Tod, Adoption usw.) während des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Bei Einreichung des Gesuchs ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wird in der von der Schweizer Vertretung gewählten Währung in Anlehnung an den Tageskurs festgelegt. Er muss unter anderem die Gebühren des SEM und der Vertretung abdecken (nicht enthalten sind Gebühren, die allenfalls von den Zivilstandsbehörden für ihre Dienstleistungen separat in Rechnung gestellt werden).
Bei minderjährigen Kindern, die in das Gesuch eines Elternteils einbezogen sind, wird keine Gebühr erhoben.
Bei einem negativen Entscheid des SEM oder bei Rückzug des Gesuchs im Verlauf des Verfahrens werden die Gebühren grundsätzlich nicht rückerstattet.
Die für den Wohnort zuständige Schweizer Vertretung erteilt Ihnen dazu gerne Auskunft.
Wichtiger Hinweis
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit also grundsätzlich beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.
Links
- SEM: Wiedereinbürgerung
- SEM: FAQ – Schweizer Bürgerrecht
- SEM: Handbuch Bürgerrecht
- Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0)
- Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV; SR 141.01)
- Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110)
- Liste der schweizerischen Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden
- EDA: About Switzerland
- SWI swissinfo.ch – Klick auf die Schweiz
- Bundeskanzlei: Der Bund kurz erklärt
- ch.ch – Einfache Antworten zum Leben in der Schweiz